Artikel 9
Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.
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