Artikel 16
Depositär
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.
(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
- c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
- d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
- e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
- f) jede Kündigung nach Artikel 15.
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