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Artikel 16 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 16

Depositär

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
  3. c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
  4. d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
  5. e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
  6. f) jede Kündigung nach Artikel 15.

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