Artikel 1
Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach – Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm – Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm – Baustellenstation Damm, Baustromversorgung Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm und Trafostation Rückpumpanlage“ und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift samt 20 kV Anspeisekabel“ vorzunehmen.
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