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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach – Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm – Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm – Baustellenstation Damm, Baustromversorgung Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm und Trafostation Rückpumpanlage“ und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift samt 20 kV Anspeisekabel“ vorzunehmen.

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