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§ 5 Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

§ 5

Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.

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