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Artikel 1 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr - Anhang III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 1

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien

freigestellt)

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A B Bezeichnung

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1 10 Seeverkehr

12 Waggon auf Seeschiff

16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf

Seeschiff

17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff

18 Binnenschiff auf Seeschiff

2 20 Eisenbahnverkehr

23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn

3 30 Straßenverkehr

4 40 Luftverkehr

5 50 Postsendungen

7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen

8 80 Binnenschiffahrt

9 90 Eigener Antrieb

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Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erste Unterteilung

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.

Weitere Unterteilungen

Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)

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