Artikel 1
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs einschließlich dessen finanziellen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen den offiziellen Fremdenverkehrsinstitutionen sowie Organisationen und Unternehmen des Fremdenverkehrs der Vertragsparteien fördern.
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