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Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

§ 0

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kurztitel

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 454/1987

Inkrafttretensdatum

01.11.1987

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT KERNTECHNISCHEN ANLAGEN

StF: BGBl. Nr. 454/1987 (NR: GP XVII RV 111 AB 190 S. 23 . BR: AB 3317 S. 490 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 20. Juli bzw. 25. August 1987 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. November 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt),

überzeugt von der Wichtigkeit der Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, insbesondere im Bereich des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt vor radioaktiver Strahlung, und

ausgehend von den im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

sind wie folgt übereingekommen:

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