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Artikel 11 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 11

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, auf deren Gebiet eine der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Anlagen geplant, in Bau oder in Betrieb ist, unterstützt die andere Vertragspartei die Beurteilung dieser Anlage insbesondere vom Gesichtspunkt der zu erwartenden Strahlenbelastung der Bevölkerung und der Umwelt durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung allenfalls erforderlicher eigener Angaben.

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