Artikel 8
In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
