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Artikel 8 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 8

In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

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