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Artikel 16 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.

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