vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)