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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

(2) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Beijing, am 12. September 1985, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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