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Artikel 26 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

KAPITEL VIII – BEZIEHUNGEN ZUM GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

Artikel 26

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074390

alte Dokumentnummer

N5198613829L

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