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Artikel 7 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7

Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern. Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.

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