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Artikel 15 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 15

Pflichtbeiträge

(1) Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.

(2) Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.

Schlagworte

Programmausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074181

alte Dokumentnummer

N5198513712L

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