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§ 1 BZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Geltungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

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