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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft „30 kV-Anschlußleitung, ausgehend von Mast Nr. 182 der bestehenden 30 kV-Doppelleitung „Unterach Schaltstation-Umspannwerk Unterach“ zur geplanten 30 kV-Trafostation Unterach Mondseestraße“ einschließlich der 30 kV-Masttrafostation „Unterach Mondseestraße“, vorzunehmen.

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