Stillegen von Mühlen
§ 5
(1) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2c) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2d) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(2e) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
(7) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf Grund der Abs. 1 und 2 oder 5 darf auf der Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle betrieben werden.
(8) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen oder bei sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft wirtschaftliche oder soziale Härten für die in den betreffenden Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach Maßgabe der ihm für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen, um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungs- oder Umschulungsbeihilfen den Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder um Arbeitnehmer durch Zuwendungen zu unterstützen. Weiters können auch Zahlungen für die Fort- und Weiterbildung, die Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern der Mühlen geleistet werden.
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