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Anlage2 GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1979

(Übersetzung)

SCHUTZMASSNAHMEN ZU ENTWICKLUNGSZWECKEN

Beschluß vom 28. November 1979

Anlage2

1. Die VERTRAGSPARTEIEN erkennen an, daß die Durchführung von Wirtschaftsentwicklungsprogrammen und ‑politiken seitens der weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung neben der Errichtung bestimmter Wirtschaftszweige 1) die Entwicklung neuer oder die Änderung oder Ausweitung bestehender Produktionsstrukturen im Hinblick auf eine vollständigere und wirksamere Nutzung der Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prioritäten ihrer Wirtschaftsentwicklung notwendig machen kann. Sie kommen infolgedessen überein, daß eine weniger entwickelte Vertragspartei zur Erreichung dieser Ziele Zugeständnisse, die in den entsprechenden Listen zum Allgemeinen Abkommen 2) enthalten sind, gemäß Artikel XVIII Abschnitt A ändern oder zurücknehmen oder, falls diese Ziele nicht durch Maßnahmen erreicht werden können, die mit den anderen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, Artikel XVIII Abschnitt C mit den nachstehend vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen kann. Dabei hat die betreffende weniger entwickelte Vertragspartei die Ziele des Allgemeinen Abkommens und die Notwendigkeit, unnötigen Schaden für den Handel anderer Vertragsparteien zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN erkennen ferner an, dass außergewöhnliche Umstände eintreten können, in denen ein Verzug in der Durchführung von Maßnahmen, die eine weniger entwickelte Vertragspartei im Rahmen von Artikel XVIII Abschnitt A oder C einzuführen wünscht, zu Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Wirtschaftsentwicklungsprogramme und ‑politiken für die oben genannten Zwecke führen kann. Sie kommen infolgedessen überein, daß die betreffende weniger entwickelte Vertragspartei unter solchen Umständen von den Bestimmungen des Abschnittes A und den Abs. 14, 15, 17 und 18 des Abschnittes C in dem Maße abweichen kann, wie dies notwendig ist, um die in Aussicht genommenen Maßnahmen sofort nach ihrer Notifizierung vorläufig einzuführen.

3. Dabei gilt, daß alle übrigen Vorschriften des einleitenden Teils von Artikel XVIII und der Abschnitte A und C des gleichen Artikels wie auch die in der Anlage I enthaltenen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zu diesen Abschnitten auf die Maßnahmen, auf die sich dieser Beschluß bezieht, weiterhin Anwendung finden.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN überprüfen diesen Beschluß anhand der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen, um zu bestimmen, ob er zu verlängern, zu ändern oder aufzuheben ist.

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1) Entsprechend den Abs. 2, 3, 7, 13 und 22 von Artikel XVIII und der Anmerkung zu diesen Absätzen.

2) Kurzbezeichnung für Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT).

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