Anlage 3
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Oberteilherrichter |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten | |
Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen | |
- | Grundkenntnisse des Oberteilaufbaues |
- | Herstellen von Schnittmustern auch mit Leistenkopie |
- | Auswählen des zu verarbeitenden Materials |
Einfaches Zuschneiden von Futterleder und Stoffen | Zuschneiden von Oberleder |
Schärfen und Vorrichten für Steppen | Schärfen von Oberleder |
Einfaches Buggen | Buggen |
Nähen | - |
Steppen von Futter und einfachen Nähten | Steppen |
Zusammensetzen von Oberteilen | Zusammensteppen von Oberteilen |
Kenntnis der Längen- und Weitenmaße | - |
Kenntnis des Stichmaßes | - |
- | Kenntnis des Überholens des Oberteiles |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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