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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 8

Die Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften jenen Personen, die sich zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken von einem Staat in den anderen begeben, die für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Erleichterungen gewähren.

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