Artikel 5
Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
