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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen wird durch eine allfällige Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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