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Artikel 9 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1 Annahme und Beitritt

9.1.1 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

9.1.2 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

9.1.3 Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden. Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.

9.1.4 In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und

b) des Allgemeinen Abkommens.

9.2 Vorbehalte

9.2.1 Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.

9.3 Inkrafttreten

9.3.1 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen *1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

9.4 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1 Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.

9.4.2 Jeder Unterzeichner unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

9.5 Änderungen

9.5.1 Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.

9.6 Rücktritt

9.6.1 Jeder Unterzeichner kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens kann im Falle einer solchen Notifikation verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.

9.7 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern

9.7.1 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung zwischen zwei Unterzeichnern, wenn einer der beiden Unterzeichner zu dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung seine Zustimmung versagt.

9.8 Anhang

9.8.1 Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

9.9 Sekretariat

9.9.1 Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen.

9.10 Hinterlegung

9.10.1 Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jede Änderung desselben nach Artikel 9 Absatz 5 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hierzu nach Artikel 9 Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Artikel 9 Absatz 6 notifiziert.

9.11 Registrierung

9.11.1 Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von

Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern nicht bezüglich der Listen im Anhang etwas anderes bestimmt ist.

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*1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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