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Artikel 7 GATT - Liste XXXII - Österreich (Handel mit Zivilluftfahrzeugen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1980

Artikel 7

Regionale und lokale Regierungen

7.1 Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

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