§ 2
(1) Die Verpflichtung gemäß § 1 ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten als
- 1. Kiloreinigung,
- 2. Einfachreinigung
oder
- 3. Spezialreinigung
bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Abs. 2 angegeben werden.
(2) Die einzelnen Leistungen der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Reinigungsarten sind:
- 1. Kiloreinigung:
maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und Nachbehandlung;
- 2. Einfachreinigung:
- a) Sortierung,
- b) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und
- c) maschinelles Dämpfen oder Pressen;
- 3. Spezialreinigung:
- a) Sortierung,
- b) Vordetachur,
- c) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und Vordetachur,
- d) Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung,
- e) maschinelles Formdämpfen oder maschinelles Pressen und
- f) Handbügeln.
(3) Wird das Reinigungsgut auch imprägniert oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.
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