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ARTIKEL 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 9

Auf dem Staatsgebiet der jeweiligen Vertragspartei haben Österreich und Italien bereits Werbestellen für den Fremdenverkehr errichtet. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, auch weiterhin nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

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