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§ 4 V über Lehrabschlußprüfung Präparator

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006561

Dokumentnummer

NOR12071636

alte Dokumentnummer

N51977155740

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