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Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. VII und Art. VIII der V BGBl. Nr. 253/1983.

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Miedererzeuger

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)

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Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-, Knopf- und Ösenverschluß)

Einfassen

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Versäubern der Nähte mit Bändern

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Rollieren

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Ausfertigen und Komplettieren

Annähen von Knöpfen

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Bügeln

Schnüren

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Kenntnis der anatomischen Körperformen

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Maßnehmen

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Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der vorgegebenen Maße

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Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen vornehmen

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Grundkenntnisse über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

Kenntnis über das Anfertigen von Schnittzeichnungen

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Grundkenntnisse im Zuschnitt

Kenntnis im Zuschnitt

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Grundkenntnisse über Veränderungen der Brust, des Bauches und der Wirbelsäule

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Grundkenntnisse über chirurgisch veränderte Körperformen

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Formgebung, Stützung, Verlagerung und Haltung des veränderten Körpers

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Anfertigen und Einarbeiten von Ausgleichspolster, Hebe- und Innenmieder

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Einarbeiten von Brustprothesen

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Grundkenntnisse über Veränderungen der Körperform von werdenden Müttern

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Anfertigen von Umstands- und Nachmiedern

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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