ORGANE
Artikel 8
(1) Die Organisation hat folgende Organe:
- a) die Generalversammlung, im folgenden als Versammlung bezeichnet;
- b) den Exekutivrat, im folgenden als Rat bezeichnet;
- c) das Sekretariat.
(2) Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschließen.
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