Artikel 45
Der Generalsekretär der IUOTO wird mit Inkrafttreten dieser Satzung so lange als Generalsekretär der Organisation tätig, bis die Versammlung den Generalsekretär der Organisation gewählt hat.
Geschehen zu Mexico-City am 27. September 1970.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)