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Artikel 32 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 32

Die Organisation genießt in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten die Vorrechte und Immunitäten, derer sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf. Diese Vorrechte und Immunitäten werden durch mit der Organisation zu schließende Übereinkünfte näher bestimmt.