Artikel 26
(1) Die Rechnungslegung der Organisation wird durch zwei von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer geprüft; ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Außer ihren Prüfungsaufgaben können die Rechnungsprüfer von ihnen für erforderlich erachtete Bemerkungen vorbringen, die sich auf die Zweckmäßigkeit des finanziellen Verfahrens und der Finanzwirtschaft, das Abrechnungssystem, die interne Finanzkontrolle und ganz allgemein auf die finanziellen Auswirkungen des Verwaltungsablaufes beziehen.
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