Artikel 24
(1) Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend der von der Versammlung genehmigten Personalordnung ein.
(2) Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.
(3) Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verantwortliche Bedienstete unvereinbar ist.
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