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§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006449

Dokumentnummer

NOR12071151

alte Dokumentnummer

N51976147970

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