Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Drechsler, Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006423
Dokumentnummer
NOR12078555
alte Dokumentnummer
N5199221151J
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