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§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Binder, Drechsler, Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Leichflugzeugbauer, Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12078555

alte Dokumentnummer

N5199221151J

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