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§ 9 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Konzessionserteilungsbescheid

§ 9

Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,
  2. 2. eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,
  3. 3. eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,
  4. 4. eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 4,
  5. 5. Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,
  6. 6. allfällige Auflagen gemäß § 6.

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