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§ 37 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2017

Widerruf derBestellung des Geschäftsführers

§ 37

(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.

(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192329

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