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Artikel 10 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.

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