§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 490/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1975
Inkrafttretensdatum
12.07.1975
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
StF: BGBl. Nr. 490/1974 idF BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (NR: GP XIII RV 874 AB 1016 S. 99 . BR: S. 328.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Juni 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 2 am 18. August 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien sind
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,
übereingekommen, ein Abkommen über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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