vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 16
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wagner
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | ||
- | Grundkenntnisse über Kunststoffe, Metalle und Lacke, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | |
Grundkenntnisse der Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe | - | - |
- | Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe | Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe |
Messen | - | - |
Anreißen | - | - |
- | Zuschneiden | Zuschneiden |
Sägen | Sägen | - |
Hobeln | Hobeln | - |
Bohren | - | - |
Stemmen | - | - |
Raspeln | - | - |
Feilen | - | - |
Putzen | - | - |
- | Drehen von Holz | Drehen von Holz |
Schleifen | - | - |
- | - | Fräsen |
- | Fügen, Schlitzen, Nuten, Falzen, Zinken, Dübeln | |
Leimen und Kleben | Leimen und Kleben | - |
- | Pressen | Pressen |
- | - | Anschlagen |
- | - | Grundkenntnisse der Oberflächenbehandlung |
- | Lesen von einfachen Zeichnungen | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Bearbeitungsmöglichkeit, Instandhalten
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10006299
Dokumentnummer
NOR40064609
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