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Artikel VII Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1983, zu BGBl. Nr. 171/1972)

Die Bestimmungen der Artikel I bis VI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Art. I der Sammelnovelle BGBl. Nr. 253/1983 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Säger in der Anlage 11 zu V BGBl. Nr. 171/1972.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10006299

Dokumentnummer

NOR12161904

alte Dokumentnummer

N51983134880

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