§ 31
Mit der Vollziehung des § 17 ist, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 und des § 15 Abs. 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, betraut.
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