ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24
(1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Österreichischen Postsparkassenamt gewidmete Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Postsparkasse über. Zum Eigentumsübergang an verbüchertem Vermögen auf die Österreichische Postsparkasse ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Den Dienststellen des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Liegenschaften und Gebäude benützen, welche gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Postsparkasse übertragen werden, steht dieses Recht der Benützung im bisherigen Ausmaß weiterhin zu.
(3) Die Österreichische Postsparkasse übernimmt alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten, von der Republik Österreich, Österreichisches Postsparkassenamt, nach dem 26. April 1945 erworbenen Forderungen und nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen.
(4) Die Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 und 3 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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