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§ 22 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 22

(1) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann die Aufnahme von Geschäftsverbindungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft haftet im Postscheckverkehr, ausgenommen im Falle eines vorsätzlichen Verschuldens, weder für die rechtzeitige Buchung von Einzahlungen noch für die rechtzeitige Ausführung von Aufträgen jeder Art, sondern lediglich für die eingezahlten Beträge.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 36 Abs. 6, BGBl. Nr. 63/1979.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 80/1983.)

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