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§ 14 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT III

Geschäftsbetrieb

§ 14

Im Scheck- und Überweisungsverkehr der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft kann für jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet werden.

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