Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
§ 19e.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40248380
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