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§ 19e BAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen

§ 19e.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zweckmäßigkeit und Wirkung der vom Förderausschuss gemäß § 19c festgelegten Beihilfen zu prüfen. Er kann sich dabei erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 nicht verletzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40248380

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