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§ 19b BAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2008

Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen

§ 19b.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften hinsichtlich der Vergabe von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40099529

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