vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 99 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Signalgebung

§ 99

(1) Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen benützt werden, gelten als Ausführungssignale:

  1. 1 Schlag = Halt!
  2. 2 Schläge = Auf!
  3. 3 Schläge = Hängen!

(2) Die weiteren Ausführungssignale, die zur Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten Meldesignale und die Ankündigungssignale (Abs. 3) sind vom Betriebsleiter einheitlich für den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(3) Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen:

  1. a) Beginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;
  2. b) jede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;
  3. c) jede Seilfahrt mit eigener Signalgebung (Selbstfahrersignal).

(4) Alle Ankündigungssignale müssen eine Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt verwendet werden.

(5) Andere als die festgesetzten Signale dürfen weder gegeben noch befolgt werden.