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§ 96 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Beleuchtung

§ 96

(1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume unter Tage müssen hell beleuchtet sein, solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht nicht ausreicht.

(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße müssen bei ihrer Benützung zur Seilfahrt unter Tage oder bei Dunkelheit über Tage beleuchtet sein. Hiefür genügt das Geleuchte der Fahrenden.